Schulelternbeirat (SEB)

Der Schulelternbeirat (SEB) unterstützt die
Klassenelternbeiräte beim Zusammenwirken von Schule
und Elternschaft.
Er muss bei folgenden schulischen und unterrichtlichen
Entscheidungen zustimmen (§ 72 (4) SchulG):
— Festlegung der täglichen Unterrichtszeit,
— Einführung der Ganztagsschule,
— Durchführung von Schulversuchen,
— Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot des
Warenverkaufs und den Abschluss sonstiger
Geschäfte. Ansonsten ist er beratend tätig.

Vorstand:

Kontakt:

Gremien der Elternvertretung

Der Klassenelternbeirat sollte aus drei Mitgliedern bestehen. Die Amtszeit des Klassenelternbeirates beträgt zwei Jahre. Die Mitgliedschaft im Klassenelternbeirat (und damit bei der/dem Vorsitzenden auch die Mitgliedschaft im Schulelternbeirat) erlischt mit dem Ausscheiden des Kindes aus der jeweiligen Klasse (§ 107 Absatz 1 SchulG).

Wie funktioniert die Wahl zum Klassenelternsprecher?

Der Elternsprecher wird zu Beginn eines Schuljahres auf dem ersten Elternabend gewählt, zu dem der/die Klassenelternsprecher/in, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Eltern schriftlich einlädt und auch durch die Versammlung führt. Dort können sich die anwesenden Eltern für den Posten des Elternsprechers oder des Stellvertreters aufstellen lassen. Alle Namen werden gesammelt und praktischerweise an der Tafel notiert. Sind alle einverstanden, kann die Wahl per Handzeichen erfolgen. Andernfalls muss eine geheime Wahl ausgeführt werden, bei der die entsprechenden Namen auf Zetteln notiert und eingesammelt werden. In zwei Wahlgängen werden der Elternsprecher und anschließend sein Vertreter mit einfacher Mehrheit gewählt. Die gewählten Elternvertreter einer Klasse wählen später aus ihren Reihen die verantwortlichen Sprecher des Elternbeirats der ganzen Schule.