Schulelternbeirat (SEB)
Der Schulelternbeirat (SEB) unterstützt die
Klassenelternbeiräte beim Zusammenwirken von Schule
und Elternschaft.
Er muss bei folgenden schulischen und unterrichtlichen
Entscheidungen zustimmen (§ 72 (4) SchulG):
— Festlegung der täglichen Unterrichtszeit,
— Einführung der Ganztagsschule,
— Durchführung von Schulversuchen,
— Entscheidung über Ausnahmen vom Verbot des
Warenverkaufs und den Abschluss sonstiger
Geschäfte. Ansonsten ist er beratend tätig.
Vorstand:
Kontakt:
Gremien der Elternvertretung
Der Klassenelternbeirat sollte aus drei Mitgliedern bestehen. Die Amtszeit des Klassenelternbeirates beträgt zwei Jahre. Die Mitgliedschaft im Klassenelternbeirat (und damit bei der/dem Vorsitzenden auch die Mitgliedschaft im Schulelternbeirat) erlischt mit dem Ausscheiden des Kindes aus der jeweiligen Klasse (§ 107 Absatz 1 SchulG).